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LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 9 AS 188/11 NZB |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.09.2011 - L 9 AS 188/11 NZB (https://dejure.org/2011,123088)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. September 2011 - L 9 AS 188/11 NZB (https://dejure.org/2011,123088)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 10.01.2011 - S 26 AS 2829/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 9 AS 188/11 NZB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70
Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 9 AS 188/11
Willkürlich ist die Entscheidung eines Gerichts nur dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, Juris Rn. 18). - LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2009 - L 9 AS 579/08
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 9 AS 188/11
Dies stellt jedoch bereits deswegen keinen Verfahrensmangel dar, weil ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat und wie dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - L 9 AS 1415/10 NZB - und Urteil des Senats vom 17. November 2009 - L 9 AS 579/08 -), nicht besteht. - LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2011 - L 9 AS 1415/10
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 9 AS 188/11
Dies stellt jedoch bereits deswegen keinen Verfahrensmangel dar, weil ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat und wie dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - L 9 AS 1415/10 NZB - und Urteil des Senats vom 17. November 2009 - L 9 AS 579/08 -), nicht besteht.